Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, ist die Trennungszeit abzuwarten. Die Trennungszeit beträgt ein Jahr, bevor es an die Scheidung einreichen geht. Grundlage für diese Vorgehensweise ist das Zerrüttungsprinzip. Die Ehe soll somit unwiderlegbar gescheitert sein. Der Maßstab hierfür ist das Trennungsjahr sowie ein beidseitiges Zustimmen der Scheidung. Stimmt ein Ehepartner nicht zu, dann wird die Ehe nach spätestens drei Jahren geschieden.
Ausnahmen bestimmen die Regel
Im sogenannten Härtefall kann die Ehe früher geschieden werden. In diesem Fall müssen gewichtige Gründe vorliegen, welche im Einzelfall zur Entscheidung vorgelegt werden können. Vor Gericht herrscht Anwaltszwang. Es besteht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen, wenn Einvernehmlichkeit vorherrscht. In der Regel besitzt jede Partei ihren eigenen Anwalt zum Scheidung einreichen. In aller Regel wird ein Fachanwalt für Familienrecht gewählt. Während der offiziellen Trennungszeit können die Scheidungsfolgesachen über die Anwälte geklärt werden. Hierzu gehören Zugewinnausgleich, Unterhalt sowie das Sorgerecht der Kinder.
Der formale Scheidungsantrag
Der Anwalt ist dazu befähigt, beim zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag einzureichen. Hierfür sind die erforderlichen Unterlagen wie Heiratsurkunde, die Einkommensnachweise, die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder, die Vollmacht zur juristischen Vertretung sowie eventuell vorliegender Ehevertrag. Bevor das Gericht den Scheidungsantrag bearbeitet, muss der Gerichtskostenvorschuss über den Rechtsanwalt an das Gericht überwiesen werden. In der Regel wird der Rechtsanwalt ebenso einen Vorschuss verlangen. Wird das Scheidungsurteil am Scheidungstag verlesen, dann ist nach Ablauf der Monatsfrist oder alternativ mit der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts die Scheidung rechtskräftig.