Die Gesetze des Arbeitsrechts geben bereits viele Anhaltspunkte dafür, was eine Arbeitskraft leisten muss und was sie im Gegenzug von ihrem Arbeitgeber erwarten kann. Nähere Details, die in den übergreifenden Gesetzen nicht ausformuliert sind oder individuell abgesprochen werden müssen, regelt der Arbeitsvertrag. So auch bei einer Reinigungsfirma Köln. Dieser Beitrag erläutert, welche Leistungen Arbeitnehmer erbringen müssen und welche Rechte sie haben.
Tätigkeitsbeschreibung und damit zusammenhängende Pflichten
Durch den Arbeitsvertrag wird genau festgelegt, für welche Tätigkeiten in welchem Umfang eine Person eingestellt wird. Die einzelnen Aufgaben dienen dabei später auch als Grundlage für das Arbeitszeugnis und stellen ein Abbild der Leistung dar, die der Arbeitgeber erwartet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt die entsprechende Leistungserbringung als eine der Hauptpflichten des Arbeitnehmers. Zugleich legt es fest, wann diese vorübergehend nicht erbracht werden müssen, ohne dass der Angestellte dadurch seine Pflichten verletzt – zum Beispiel im Krankheitsfall oder bei Urlaub.
Laut arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist ein Arbeitnehmer zudem nicht dazu verpflichtet, Tätigkeiten auszuüben, für die er nicht eingestellt wurde oder die für den erlernten Beruf nicht typisch sind. Das heißt: Eine kaufmännischer Angestellter muss nicht das Büro putzen, auch wenn sein Vorgesetzter es von ihm verlangt. Damit in der Firma immer alles sauber ist, ist beispielsweise eine Reinigungsfirma Köln zu empfehlen.
Arbeitszeit und Entgelt
Auch im Hinblick auf die maximale wöchentliche Arbeitszeit gibt das BGB klare Regeln vor. In Deutschland ist für Personen, die in Vollzeit arbeiten, eine Regelarbeitszeit von 40 Stunden vorgesehen. Diese kann unter besonderen Umständen auf 48 Stunden erhöht werden, aber nur, wenn dies nicht dauerhaft der Fall ist und die Zeit entsprechend ausgeglichen wird. Arbeitnehmer sind in der Pflicht, die vereinbarten Stunden zu leisten. Nach Absprache kann der Umfang jedoch auch nachträglich angepasst werden. Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 müssen alle Arbeitgeber Systeme zur Zeiterfassung einführen, damit unbezahlten Überstunden und einer Ausbeutung der Arbeitnehmer ein Riegel vorgeschoben wird.
Es ist das Recht der Beschäftigten, für ihre Arbeit gemäß ihres Vertrags entlohnt zu werden. Auch hier gelten übergeordnete Gesetze, die vorschreiben, dass Arbeitgeber keine unüblich niedrigen Löhne zahlen dürfen. Seit der Einführung des Mindestlohns ist es mit derartigen Dumping-Löhnen ohnehin vorbei. Bis Ende 2016 war es noch möglich, die gesetzliche Lohnuntergrenze durch Tarifverträge zu unterwandern, doch dies gehört glücklicherweise der Vergangenheit an.